(1) Als qualifizierte Personen für die amtliche Tierwertermittlung gelten
1. die amtliche Tierärztin und der amtliche Tierarzt,
2. sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer oder Kreistierzuchtberaterinnen oder Kreistierzuchtberater und
3. durch Schulung der Tierseuchenkasse qualifizierte Personen.
(2) Die Tierwertermittlung ist durch mindestens zwei qualifizierte Personen nach Absatz 1 vorzunehmen. Diese bilden eine Tierwertermittlungskommission. Die Benennung der Mitglieder der Tierwertermittlungskommission erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde. Bei Mitwirkung von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 besteht die Tierwertermittlungskommission aus mindestens einer weiteren Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2.
(3) Bei Durchführung der Tierwertermittlung durch die Tierwertermittlungskommission müssen dieser die Ergebnisse nach § 16 Satz 2 vorliegen.
(4) Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Tierwertermittlung allein vornehmen, wenn der beteiligte Unternehmer zustimmt und der gemeine Wert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Unternehmers einen Betrag in Höhe von 25 000 Euro nicht überschreitet.