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# § 17 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Tierwertermittlung

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der zu entschädigenden Tiere, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist die durch das Ministerium genehmigte und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse (www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse) veröffentlichte Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes für die jeweilige Tierart zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wertermittlung von der Richtlinie abweichen, wenn dies im Einzelfall durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes begründet werden kann.

(2) Ferner ist der gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes anzurechnende Wert der verwertbaren Teile der getöteten Tiere, soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.

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Zitiervorschlag: § 17 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/17

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