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§ 16 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Einleitung des Entschädigungsverfahrens

AG TierGesR TierNebR NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Entschädigungsantrag ist an die Tierseuchenkasse zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung durch Zählung oder durch Abgleich mit dem Bestandsregister sowie das geschätzte Lebendgewicht zu ermitteln und mit dem Ergebnis der Überprüfung nach § 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Tierseuchenkasse innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach den §§ 17 und 18 erforderliche Tierwertermittlung zu veranlassen.