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§ 15 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung des Krankheitszustandes im Entschädigungsfall

AG TierGesR TierNebR NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ermittlung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder unverzüglich nach einem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt zu untersuchen. Der Krankheitszustand und der Befund, ob eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet, wird durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes festgestellt.