(1) Die am 1. August 2026 als Lehrkräfte vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) und der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit einer Lehramtsbefähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, werden in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
(2) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht:
Überleitungsübersicht
1.
Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung
Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 1) 5)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 1) 5)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 1) 5)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)
2.
Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung
Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung
Lehrerin, Lehrer
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht – 1)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung – 1)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 2) 3)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 3)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 1) 3) 4)
Lehrerin, Lehrer
– mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)