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# § 4 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

APOHygKontr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer

1. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und

3. einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder

4. einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufsausbildung oder

5. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung nachweisen kann und

6. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/4

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