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# § 29 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

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Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht abgelegt. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle von Krankheit ist dies durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die zu prüfende Person von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Die zu prüfende Person wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.

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Zitiervorschlag: § 29 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/29

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