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# § 28 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Zeugnisse und Mitteilungen

APOHygKontr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zu prüfenden Person ist nach dem mündlichen Teil der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abwesenheit der anderen zu prüfenden Personen bekanntzugeben, ob sie die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung. Im Zeugnis sind die Abschlussnote, die Vornoten und die Einzelnoten anzugeben.

(3) Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die zu prüfende Person nach Abschluss der Ausbildung berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“, „Hygienekontrolleur“ oder „Hygienekontrollperson" gemäß § 34 zu führen.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält die zu prüfende Person einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Der zu prüfenden Person ist mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfung oder Teile der Prüfung wiederholt werden können.

(5) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 28 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/28

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