Über die Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verordnung zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.