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§ 25 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift

APOHygKontr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verordnung zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.