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# § 20 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

APOHygKontr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und

2. mindestens zwei Personen als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die den theoretischen Unterricht in den Unterrichtsfächern 1 bis 4 der Anlage 5 erteilt haben.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine oder mehrere vertretende Personen.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen für die Dauer von fünf Jahren.

(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausschlaggebend.

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Zitiervorschlag: § 20 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/20

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