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# § 19 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Staatliche Prüfung

APOHygKontr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung nach der Anlage 4. Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/19

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