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§ 19 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Staatliche Prüfung

APOHygKontr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung nach der Anlage 4. Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein.