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§ 3 NW_34508 (Nordrhein-Westfalen) — Förderung der Infrastruktur durch das Land Nordrhein-Westfalen

NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Investitionsmittel in Höhe von 8 400 000 000 Euro werden für Sachinvestitionen des Landes in Infrastruktur in folgenden Bereichen und folgender Höhe bereitgestellt:

1. Investitionen in die Sanierung von Landesstraßen und -brücken sowie Ersatzneubauten: 1 500 000 000 Euro,

2. Investitionen in die Digitale Resilienz und die Digitalisierung: 1 300 000 000 Euro,

3. Investitionen in die frühkindliche Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur: 700 000 000 Euro,

4. Investitionen in die Sportinfrastruktur: 200 000 000 Euro,

5. Investitionen in die Sanierung von Landesliegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht: 400 000 000 Euro,

6. Investitionen in die Universitätskliniken: 1 000 000 000 Euro,

7. Investitionen in die Hochschulen: 1 000 000 000 Euro,

8. Investitionen in die Krankenhausinfrastruktur: 1 000 000 000 Euro und

9. Investitionen in die Wirtschaftswende, Forschung und Innovation: 1 300 000 000 Euro.