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§ 12 NW_34508 (Nordrhein-Westfalen) — Beschleunigung der Investitionen

NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und der Kreise für die im Haushaltsjahr 2025 nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sind unabweisbar im Sinne des § 83 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Sofern in der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden Kreis zum 31. Dezember 2025 bereits die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 von der zuständigen Kommunalvertretung beschlossen wurde, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für das Jahr 2026.

(2) Sofern für die Haushaltsjahre 2025/2026 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, findet Absatz 1 auch für das Jahr 2026 entsprechende Anwendung.

(3) Im Verfahren nach § 8a des Haushaltsgesetzes 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) kann das Ministerium der Finanzen bereits für das Haushaltsjahr 2025 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben für Investitionen des Landes und der Gemeinden und der Kreise mit den Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität einzuwilligen.