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# § 9 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Technisch-organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Auftragsverarbeiter hat dem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen einzuhalten und diese nach dem aktuellen Stand der Technik fortzuentwickeln.

(2) Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Insoweit ist es dem Auftragsverarbeiter gestattet, alternative Maßnahmen entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der zuvor festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

(3) Der Auftragsverarbeiter hat dem jeweils Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung getroffenen und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Der Auftragsverarbeiter wird insbesondere Überprüfungen und Inspektionen, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und deren Durchführung unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/9

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