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# § 6 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Zweckbindung

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Auftragsverarbeiter hat die Daten für keine anderen Zwecke zu verwenden und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Auskünfte an Dritte oder die betroffene Person darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Zustimmung durch den jeweils Verantwortlichen erteilen. Kopien und Duplikate werden mit Ausnahme von Sicherheitskopien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung nicht erstellt.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/6

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