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§ 6 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Zweckbindung

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Auftragsverarbeiter hat die Daten für keine anderen Zwecke zu verwenden und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Auskünfte an Dritte oder die betroffene Person darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Zustimmung durch den jeweils Verantwortlichen erteilen. Kopien und Duplikate werden mit Ausnahme von Sicherheitskopien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung nicht erstellt.