(1) Der Auftragsverarbeiter nimmt die von der Agentur für Arbeit gemäß § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätze zentral für die Verantwortlichen entgegen. Zur Datenübermittlung durch die Agentur für Arbeit sowie für den Abruf durch den jeweiligen Verantwortlichen stellt der Auftragsverarbeiter digitale, passwortgeschützte Schnittstellen zur Verfügung.
(2) Der Auftragsverarbeiter informiert die Verantwortlichen über die Möglichkeit des Abrufs der nach Absatz 1 angenommenen Daten.
(3) Die Verantwortlichen informieren den Auftragsverarbeiter über den Wunsch, die in ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich gehörenden personenbezogenen Schülerinnen- und Schülerdaten abrufen zu wollen und benennen die zum Abruf berechtigten Stellen. Nach Benennung der zum Abruf berechtigten Stellen ergänzt der Auftragsverarbeiter für diese die nach Absatz 1 entgegengenommenen Daten um die jeweilige Wohnanschrift. Die Zuordnung der Wohnanschrift erfolgt im Rahmen eines Abgleichs der nach § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätze mit denen nach § 31a Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätzen. Kriterium für den Abgleich ist die identische Kombination der Merkmale Name, Vorname und Geburtsdatum. Sofern die Agentur für Arbeit in einem Datensatz im Sinne des § 31a Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Wohnanschrift übermittelt, da sich diese gegenüber der von den Bezirksregierungen übermittelten Anschrift geändert hat, entfällt der Abgleich gemäß Absatz 3 Satz 2 für die Wohnanschrift in diesem Datensatz.
(4) Der Abruf der Datensätze ist in einem Zeitraum von drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung möglich. Mit Ablauf der Frist werden alle Datensätze in der digitalen Schnittstelle gelöscht. Das betrifft auch diejenigen Datensätze, die nicht abgerufen wurden.
(5) Für die Datenverarbeitung werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.