Der Auftragsverarbeiter darf weitere Auftragsverarbeiter und somit Subunternehmen in Anspruch nehmen. Artikel 28 Absatz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt uneingeschränkt.
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Der Auftragsverarbeiter darf weitere Auftragsverarbeiter und somit Subunternehmen in Anspruch nehmen. Artikel 28 Absatz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt uneingeschränkt.