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§ 11 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Löschung und Rückgabe von Daten

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird das Auftragsverarbeitungsverhältnis zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter beendet oder fordert ein Verantwortlicher den Auftragsverarbeiter dazu auf, sind sämtliche in den Besitz des Auftragsverarbeiters gelangten Unterlagen, erstellten Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, wie auch hiervon gefertigte Kopien oder Reproduktionen, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem jeweils Verantwortlichen auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung des Verantwortlichen datenschutzgerecht zu vernichten.

(2) Dem Verantwortlichen ist auf Anforderung ein Löschungsprotokoll vorzulegen; die Dokumentation der Löschung ist vom Auftragsverarbeiter zum Zweck der Datenschutzkontrolle gemäß § 52 Absatz 2 Satz 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen drei Jahre aufzubewahren.

(3) Diese Verpflichtungen gelten im Fall einer Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses durch Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung fort.