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# § 2 NW_34453 (Nordrhein-Westfalen) — Einführung der elektronischen Akte

eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalenwerden die Akten, die in Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 2026 neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. Dies gilt auch für in Papierform angelegte Akten in Verfahren, die von einer anderen Behörde übernommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen Akten, soweit die technischen Voraussetzungen zur Führung einer elektronischen Akte noch nicht gegeben sind, bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. Das Ministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt bekannt, zu dem die technischen Voraussetzungen zur Führung einer elektronischen Akte vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_34453 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34453/2

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