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# § 5 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenwahrnehmung der unteren Gesundheitsbehörde, Aufsicht

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untere Gesundheitsbehörde führt die Aufgaben nach den §§ 6 bis 8, 11 bis 15 und 17 sowie 20 bis 22 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.

Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und die gesetzmäßige Ausführung und gleichmäßige Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere zum gesundheitlichen Bevölkerungsschutz bei überregionalen Problemlagen, zu sichern. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Darüber hinaus sind Weisungen im Einzelfall zulässig, wenn

1. Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

2. Aufgaben nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards wahrgenommen werden,

3. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

4. Fälle von übergeordneter und überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

5. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und die Landesoberbehörden nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Oberste Aufsichtsbehörden sind die für Gesundheit, Umwelt und Trinkwasser zuständigen Ministerien.

Kapitel 2

Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen

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Zitiervorschlag: § 5 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/5

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