nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit und solange eine erforderliche medizinische Versorgung insbesondere für sozial benachteiligte, schutzbedürftige oder gefährdete Personen nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet ist, kann sie die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit primär zuständigen Aufgabenträgern im Rahmen eigener Dienste und Einrichtungen erbringen.

(2) Werden Leistungen nach Absatz 1 erbracht, betreibt die untere Gesundheitsbehörde, auch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, die Erstattung der Kosten. Dabei unterstützt die oberste Gesundheitsbehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten die untere Gesundheitsbehörde.

(3) Im Interesse der Erreichbarkeit ist auf eine enge räumliche, sektorenübergreifende und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Einrichtungen und Leistungen hinzuwirken.

---

Zitiervorschlag: § 4 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
