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# § 23 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Landesgesundheitsberichterstattung

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen beobachtet, erfasst und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse und die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung auf der Grundlage von selbst erhobenen anonymisierten Daten und Sekundärdaten sowie wissenschaftlichen Analysen. Umfasst die Landesgesundheitsberichterstattung Auswertungen zu Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit, wird das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima beteiligt. Die Ergebnisse der Landesgesundheitsberichterstattung werden veröffentlicht, um ein kontinuierliches Gesundheitsmonitoring und eine kontinuierliche Einordnung der Datenlage zu gewährleisten.

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt dem Landtag und der Landesgesundheitskonferenz regelmäßig vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen vorbereitete Gesundheitsberichte als Grundlage gesundheitspolitischer Planungen vor (Landesgesundheitsberichterstattung). Dabei werden soziale und geschlechtsspezifische Gegebenheiten regelmäßig einbezogen.

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Zitiervorschlag: § 23 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/23

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