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# § 21 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Koordination

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Koordination insbesondere

1. der kommunalen Gesundheitsberichterstattung,

2. der Gesundheitsförderung und Prävention,

3. der Umweltmedizin und des Gesundheitsschutzes im Klimawandel,

4. der Beratung und Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen,

5. der Beratung und Versorgung von Menschen mit drohenden oder eingetretenen Abhängigkeitserkrankungen,

6. der Versorgung sozial benachteiligter, besonders schutzbedürftiger oder gefährdeter Personen sowie Personen mit einer ansteckenden Erkrankung, die gesundheitlich nicht ausreichend versorgt sind, und

7. der Aufklärung, Beratung, Testung und Versorgung zu HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten

ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Dabei gilt für die Ziffern 4 und 5, dass eine enge Abstimmung mit den Gemeindepsychiatrischen Verbünden empfohlen wird. Zur eigenständigen Wahrnehmung der Aufgabe gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen. Auch die Unterstützung, Koordination und Vernetzung von örtlichen und überörtlichen, auch sektorenübergreifenden, Versorgungsformen und die Unterstützung modellhafter Versorgungsprojekte oder Versorgungsformen können dazugehören.

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Zitiervorschlag: § 21 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/21

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