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§ 20 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Kommunaler Gesundheitsbericht

ÖGDG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die untere Gesundheitsbehörde führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage der Daten eigener Untersuchungen, wie die Untersuchungen der Kinder- und Jugendärztlichen Dienste sowie der Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienste, und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse eine kontinuierliche Gesundheitsberichterstattung durch. Dabei sind soziale, kulturelle und geschlechtsspezifische Gegebenheiten regelmäßig einzubeziehen. Die untere Gesundheitsbehörde macht die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.