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# § 16 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Sozialpharmazie

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker im Sinne des § 19 Absatz 4 nehmen Aufgaben in der Sozialpharmazie wahr und beobachten mit Unterstützung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen anhand der in dem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Daten den Arzneimittelgebrauch der Bevölkerung. Sie dokumentieren, analysieren und bewerten die beobachteten Sachverhalte und können dazu auch Erhebungen durchführen. Auf dieser Grundlage sollen sie die Bevölkerung über einen verantwortlichen Arzneimittelgebrauch, insbesondere im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit, aufklären, informieren und beraten sowie an der Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauchs mitwirken.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/16

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