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# § 14 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Sozialpsychiatrischer Dienst

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untere Gesundheitsbehörde hält für die Hilfen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und deren Angehörige einen Sozialpsychiatrischen Dienst vor und bietet Betroffenen und Angehörigen Beratung an. Es wird empfohlen, dass der Sozialpsychiatrische Dienst dabei eng mit den Gemeindepsychiatrischen Verbünden zusammenarbeitet.

(2) Soweit der Anwendungsbereich des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung eröffnet ist, geht es diesem Gesetz vor.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/14

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