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§ 7 NW_34404 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

LfGA NRW-Errichtungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufsichtsbehörden sind die für Gesundheit und für Arbeitsschutz zuständigen Ministerien. Diese üben die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen Angelegenheiten und Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts übertragen worden sind, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils beauftragenden Ressort. Die Übertragung neuer Aufgaben anderer Ressorts erfolgt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden.