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§ 5 NW_34389 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

PVO UTW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt nach § 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihm stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist nach § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Für Prüferdelegationen gilt § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.