Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen nach § 49 des Berufsbildungsgesetzes (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen nach § 49 des Berufsbildungsgesetzes (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.