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# § 3 NW_34388 (Nordrhein-Westfalen) — Übertragung von Befugnissen des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnisse,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro und der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro niederzuschlagen,

werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_34388 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34388/3

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