Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sowie auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen.