(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch Zeugnis festgestellt ist, dass die Abweichung weder für den vorhergehenden Berechtigten noch für den Bestand des Erbbaurechts schädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
(2) § 104 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.