(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 Berufsbildungsgesetz).
Somit besteht der Prüfungsausschuss mindestens aus:
1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,
2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie
3. einer Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).
(6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz entsprechend).
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz).
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz).
(9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Absätze 3 bis 8 gelten für sie entsprechend.
(10) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen werden (§ 40 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).
(11) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(12) Von den Absätzen 2 und 9 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz).
(13) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils zwei Mitgliedern der Arbeitgebergruppe, der Arbeitnehmergruppe und einer Vertretung einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen.