(1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung sind die wesentlichen Inhalte des § 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung sind die wesentlichen Inhalte des § 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.