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# § 9 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Entlassung

APOAHVollz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist insbesondere zu entlassen, wenn sie oder er eine Prüfungsleistung auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt oder die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 8 überschreitet.

(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/9

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