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§ 6 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstellung

APOAHVollz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Vollzugsobersekretäranwärterin“ beziehungsweise „Vollzugsobersekretäranwärter“.

(2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW.S. 447) geändert worden ist, zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2

Ausbildung