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§ 29 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug

APOAHVollz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer die Laufbahnbefähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden, dies insbesondere hinsichtlich der Unterrichtsinhalte gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.

Teil 5

Schlussvorschrift