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§ 27 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

APOAHVollz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.