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# § 2 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsvoraussetzungen

APOAHVollz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,

3. mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und

4. zum Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Abschluss der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung die für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltende gesetzliche oder individuelle Altersgrenze noch nicht überschreiten würde.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/2

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