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# § 1 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Laufbahnbefähigung

APOAHVollz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes besitzt, wer die Ausbildung und Prüfung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach der Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst (APOaVollzD) in der für die Bewerbenden jeweils geltenden Fassung erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzuges eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden; die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/1

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