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§ 2 NW_34239 (Nordrhein-Westfalen) — Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird die Hochschule für Gesundheit in Bochum neu aufgestellt, indem sie nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Aufgabe ihres Status als rechtlich eigenständige Körperschaft von der als Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum fortbestehenden Hochschule Bochum eingliedernd aufgenommen wird.

(2) Die Fachbereiche, Einrichtungen und Studiengänge der aufgenommenen Hochschule sind solche der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Die Rahmenprüfungs- und Prüfungsordnungen und die sonstigen Ordnungen der Fachbereiche der Hochschule für Gesundheit in Bochum gelten für die entsprechenden Fachbereiche und Studiengänge der aufgenommenen Hochschule bis zum Erlass neuer Ordnungen als Ordnungen der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum weiter.

(3) Das fachliche Profil der aufgenommenen Hochschule im Bereich der Pflege- und Gesundheitsfachberufe wird von der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum angemessen und zukunftsorientiert gesichert und weiterentwickelt.

(4) Die bisherige Verwaltung der aufgenommenen Hochschule ist Teil der Verwaltung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. die aufnehmende Hochschule die Hochschule Bochum in derjenigen Gestalt, die sie vor der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum hat,

2. die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum die Hochschule Bochum in derjenigen Gestalt, die sie nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum hat und

3. die aufgenommene Hochschule die Hochschule für Gesundheit in Bochum.