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# § 15 NW_34239 (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtrechtsnachfolge

Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dem Aufgabenbereich der aufgenommenen Hochschule zuzurechnenden Rechte und Pflichten dieser Hochschule gehen mit der Bildung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Die dem Aufgabenbereich der aufgenommenen Studierendenschaft zuzurechnenden Rechte und Pflichten dieser Hochschule gehen mit der Bildung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf deren Studierendenschaft über. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Landes findet eine Gesamtrechtsnachfolge nicht statt.

(2) Zur Sicherung der Klarheit im Rechtsverkehr, zur Erleichterung des Verwaltungsmanagements im Zusammenhang mit der eingliedernden Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum in die als Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum fortbestehende Hochschule Bochum und zur vereinfachten Durchführung dieser eingliedernden Aufnahme kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur Gesamtrechtsnachfolge regeln.

Teil 4

Sonstige Regelungen

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Zitiervorschlag: § 15 NW_34239 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/15

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