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§ 11 NW_34239 (Nordrhein-Westfalen) — Studierendenschaft

Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit wird ihre Studierendenschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften in die Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum eingliedernd aufgenommen. Die Mitglieder der aufgenommenen Studierendenschaft bilden mit den Mitgliedern der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule die Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zum 1. Juli 2025 wird ein neues Studierendenparlament der Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum gewählt. Bis zu seiner Neuwahl besteht das Studierendenparlament der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum aus den Mitgliedern der Studierendenparlamente der aufgenommenen Studierendenschaft und der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule.

(3) Bis zur Neuwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum besteht dieser aus den Allgemeinen Studierendenausschüssen der Studierendenschaft der aufgenommenen Hochschule und der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule. Den Vorsitz nehmen die bisherigen Vorsitzenden der beiden Allgemeinen Studierendenausschüsse gemeinsam mit einer Stimme wahr.

(4) Das neugewählte Studierendenparlament gibt sich unverzüglich eine Satzung. Bis zu deren Inkrafttreten ist Satzung der Studierendenschaft als Übergangssatzung die bisherige Satzung der Studierendenschaft der aufnehmenden Hochschule.

(5) Die bisherigen Fachschaftsorgane der aufgenommenen Hochschule bleiben auf der Grundlage der bisherigen Fachschaftsordnungen im Amt. Die in der Satzung der Studierendenschaft der aufgenommenen Hochschule getroffenen Rahmenregelungen für ihre Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und für die Grundzüge der Mittelzuweisung an und die Mittelbewirtschaftung durch ihre Fachschaften gelten insoweit bis zum Inkrafttreten der Satzung nach Absatz 4 Satz 1 fort.