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§ 10 NW_34239 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangs-Ethik-Kommission

Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 eine Übergangs-Ethik-Kommission gebildet. Wird die Übergangs-Ethik-Kommission vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum die Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird die Übergangs-Ethik-Kommission nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit ihrer Bildung die Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.

(2) Bis zur Bildung der Übergangs-Ethik-Kommission nimmt die Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Die Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die Übergangs-Ethik-Kommission die Ethik-Kommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.

(3) Die Übergangs-Ethik-Kommission besteht aus

1. den Mitgliedern der Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule und

2. zwei aus der Mitte des Senats der aufnehmenden Hochschule in die Übergangs-Ethik-Kommission gewählten Mitgliedern.

(4) Die Amtszeit der Übergangs-Ethik-Kommission ist die Amtszeit der bisherigen Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule. Die Grundordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum kann die Amtszeit der Übergangs-Ethik-Kommission abweichend von Satz 1 regeln und insbesondere diese Amtszeit verkürzen.

Teil 2

Regelungen zu sonstigen Einheiten