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§ 1 NW_34239 (Nordrhein-Westfalen) — Ziel des Gesetzes

Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Gesetzes ist es, der Akademisierung der Pflege- und Gesundheitsfachberufe am Standort Bochum einen zukunftsweisenden hochschulorganisatorischen Rahmen zu geben und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Schnittstellen von Technik, Wirtschaft und Gesundheit zukunftsweisend zu ermöglichen.

(2) Hierzu wird die Hochschule für Gesundheit in Bochum nach Maßgabe dieses Gesetzes neu aufgestellt.

Teil 1

Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum