(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Über eine mögliche Anpassung der in dieser Verordnung festgelegten Belastungsausgleiche wird aufgrund der nach § 7 Absatz 3 des Landesbetreuungsgesetzes vorzunehmenden Evaluation entschieden.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen