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# § 2 NW_34233 (Nordrhein-Westfalen) — Belastungsausgleich und Verteilschlüssel

Betreuungsrecht-Belastungsausgleichsverordnung -BtR-BelAVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Landesbetreuungsgesetz, der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung vom 15. März 2023 (GV. NRW. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung und der Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung wird ein Belastungsausgleich gewährt. Der Belastungsausgleich wird gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 des Landesbetreuungsgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt.

(2) Es ergibt sich ein jährlicher Belastungsausgleich für die örtlichen Betreuungsbehörden

1. für das Jahr 2023 in Höhe von 9 513 638,00 Euro,

2. ab dem Jahr 2024 in Höhe von 8 502 197,00 Euro.

(3) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 auf die örtlichen Betreuungsbehörden erfolgt anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsgebiet lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Landesamtes für Information und Technik. Die Verteilung erfolgt anhand der Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres.

(4) Es ergibt sich ein jährlicher Belastungsausgleich für die Landesbetreuungsämter

1. für das Jahr 2023 in Höhe von 881 840,00 Euro,

2. für das Jahr 2024 in Höhe von 613 020,00 Euro und

3. ab dem Jahr 2025 in Höhe von 1 519 917,00 Euro.

(5) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge nach Absatz 4 entfällt zu jeweils 50 Prozent auf die beiden Landesbetreuungsämter.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_34233 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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