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§ 2 Umwelt-NRW.BANK VO (Nordrhein-Westfalen) — Ausschließlichkeit

Umwelt-NRW.BANK VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 06.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.